Wer in Deutschland einen sogenannten Listenhund, besser bekannt unter dem Namen Kampfhund, halten will, der muss einige Gesetze und Vorschriften beachten. Immer wieder kann man in den Schlagzeilen über angriffslustige Kampfhunde lesen, die Menschen verletzen und dann wird jedes Mal der Ruf laut, die Haltung dieser vermeintlich gefährlichen Hunde generell zu verbieten. Wer sich für ein Verbot ausspricht, der muss sich auch die Frage stellen: Wer ist aggressiv, der Mensch, der den Hund hält, oder der Hund selbst? Ist ein Hund nicht immer so aggressiv wie sein Halter?
Welche Hunde gelten als Kampfhunde?
Kampfhunde, Listenhunde, Anlagehunde oder einfach nur gefährliche Hunde werden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse entweder als gefährlich oder als vermutlich gefährlich eingestuft. Betroffen sind die Rassen:
- American Staffordshire
- Staffordshire Bullterrier
- Mastiff
- Bullmastiff
- Tosa Inu
- Dogo Argentino
- Bordeaux-Dogge
- Mastino Napoletano
- Bullterrier
- American Pitbull Terrier
- Mastín Español,
- Fila Brasileiro
Das sind nur die reinrassigen Kampfhunde, es gibt allerdings noch viele weitere Mischungen und sogenannte Fantasierassen, wie den römischen Kampfhund und den Bandog. Für die Haltung und auch die Zucht dieser Hunde gibt es in den 16 Bundesländern ganz unterschiedliche Gesetze und Vorschriften. In einem 2001 erlassenen Gesetz wird die Einfuhr von Rassen wie Staffordshire Bullterrier, Amercian Staffordshire-Terrier sowie von Pitbull-Terriern und Bullterriern untersagt. Auch Kreuzungen sind von diesem Gesetz betroffen und wer sich nicht daran hält, der muss mit hohen Geldstrafen oder sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Die Züchtung dieser Hunde sollte ebenfalls verboten werden, aber das konnte durch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht 2004 gestoppt werden, denn das verstößt gegen das Grundgesetz.
Die Geschichte der gefährlichen Hunde
Kampfhunde und Vorschriften für die Haltung gab es schon im 15. Jahrhundert. Damals gab es für bestimmte Hunderassen sogenannte Knüppelungs-Vorschriften, das heißt, die Hunde mussten entsprechend ihrer Größe einen Knüppel am Halsband tragen, um sie davon abzuhalten, Wildtiere zu reißen. Im Preußen des 17. Jahrhunderts wurden Kontrollen eingeführt und alle Hunde, die ohne eine Leine oder einen Knüppel gesichtet wurden, waren sofort zu töten. In den 1990er Jahren erlangten Kampfhunde eine gewisse Berühmtheit, denn sie wurden als eine Art Statussymbol vor allem von Zuhältern und Unterweltgrößen gehalten. Als aber 2001 der Hund eines mehrfach vorbestraften Besitzers in Hamburg ein Kind anfiel und grausam tötete, kam das Thema Kampfhund auch in die breite Öffentlichkeit. Die Bundesländer mussten handeln und erließen in kurzer Zeit Verordnungen und Verbote für bestimmte Rassen.
Unterschiedliche Bestimmungen
Wie weit die Vorstellungen von der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen auseinandergehen, das beweist die Tatsache, dass in Bayern 19 Hunde auf der Liste der Kampfhunde stehen, in Sachsen sind es aber nur drei Rassen. In einigen Bundesländern werden die Hunde in zwei Kategorien unterteilt, nämlich in gefährlich und in potenziell gefährlich. Wer einen Hund der Kategorie I halten möchte der muss ein polizeiliches Führungszeugnis ebenso wie eine Sachkundeprüfung nachweisen können. Zudem muss der Halter einen Nachweis erbringen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, einen Kampfhund zu halten. Damit wird es im Grunde unmöglich gemacht, einen solchen Hund anzuschaffen. Zudem muss für 14 Rassen ein Wesenstest vorliegen, in dem eine Ungefährlichkeit bescheinigt wird.
Maulkorb und Steuern
Um die Haltung von Kampfhunden so unattraktiv wie möglich zu machen, ist in einigen Städten und Gemeinden die Hundesteuer für diese Hunde um das bis zu 20-fache höher als das normalerweise der Fall ist. Das Halten unter bestimmten Umständen ist zwar möglich, jedoch müssen die Hunde im Freien zwingend einen Maulkorb tragen, auch eine Genehmigung der Gemeinde wird in einigen Bundesländern verlangt. Das heißt, wer zum Beispiel nach Bayern umziehen möchte und einen Bullterrier mitbringen will, der muss bei der Gemeinde erst um Erlaubnis fragen, ob der Hund in der Gemeinde leben darf.